Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Helpup e.V.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

A. Name, Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Helpup e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz im Stadtteil Helpup. Er ist Mitglied im Fremdenverkehrsverband Teutoburger Wald in Detmold.

B. Aufgaben

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche und dadurch den Fremdenverkehr fördern.

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch

1. Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen,

2. Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, insbesondere der Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten,

3. Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten,

4. Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst),

5. Förderung der Zusammenarbeit der örtlichen Vereine.

Der Verein darf keine anderen als die vorstehenden bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.

§ 4

Ebenso wenig darf jemand Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat

a) Ordentliche Mitglieder,

b) Ehrenmitglieder.

§ 6

Ordentliche Mitglieder können werden, natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 8

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

E. Organe des Vereins

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung (§32 BGB),

c) die Ausschüsse.

F. Vorstand

§ 10

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (BGB 26). Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und Beisitzern.

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Bei Rechtsgeschäften, welche den Verein mit mehr als 500,00 € zur Zahlung verpflichten, vertreten entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben, insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.

Die Geschäftsführung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

G. Mitgliederversammlung

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens vier Wochen vorher über die Presse (Lippische Landeszeitung, Neue Westfälische und Helpup-Blatt) und die Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Von jedem Mitglied kann nur eine Stimmvertretung abgegeben werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht,

b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung),

d) Vorliegende Anträge.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

H. Ausschüsse

§ 12

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit von Vorstand abberufen werden.

J. Geschäftsjahr

§ 13

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

K. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 14

Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 16

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Oerlinghausen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

b) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

Helpup, August 2020

Verkehrs- und Verschönerungsverein Helpup e.V.